AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Evaluation Experts GmbH für SaaS- und CaaS-Dienstleistungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Evaluation Experts GmbH („EvE“) und ihren Kunden („Kunden“), die SaaS-und/oder CaaS-Dienste der EvE in Anspruch nehmen.

1.2. Individuelle Vereinbarungen aus dem „Full-Service Vertrag“ zwischen den Parteien, die mit diesen AGB in Konflikt stehen, gehen diesen AGB vor. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2. Leistungsgegenstand

2.1. EvE bietet cloudbasierte Softwaredienste („SaaS-Dienste“) sowie Dienste für digitale Inhalte als Dienstleistung („CaaS-Dienste“) an. Konkreter Leistungsumfang und Kosten werden im jeweiligen Full-Service-Vertrag zwischen den Parteien spezifiziert. Für die Services hat EvE zur Digitalisierung, Vermittlung, Berichterstattung und Zertifizierung von jeglichen Wissensinhalten individualisierte Software („EvE-Software“), bestehend aus verschiedenen Servicemodulen, entwickelt.

2.2. Die EvE-Software und damit auch der Zugang zu den digitalen Inhalten werden ausschließlich cloudbasiert bereitgestellt. Der Kunde erhält entsprechende Zugangsdaten zur Nutzung der vertraglichen Services.

2.3. Zusatzleistungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus gehen, sind gesondert zu vergüten und werden in separaten Vereinbarungen festgehalten.

2.4. Im Rahmen des Content-as-a-Service (CaaS) bietet EvE optional die Erstellung, Pflege, Aktualisierung und das Hosting von Digital Content an. Dazu zählen insbesondere Schulungen, Tests, Betriebsanleitungen und andere digitale Inhalte, die über ein Digital Content Management System im Rahmen der EvE-Software bereitgestellt werden.

2.5. Sofern vertraglich vereinbart, werden die Inhalte nach den spezifischen Anforderungen des Kunden erstellt und regelmäßig aktualisiert, um sicherzustellen, dass sie auf dem neuesten Stand bleiben; Kundeninhalte werden gemäß den vertraglich definierten Standards gepflegt und sicher gehostet.

2.6. EvE überprüft die bereitgestellten Inhalte weder auf ihre Richtigkeit noch auf Virenfreiheit oder Fehlerfreiheit. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass seine Inhalte keine Viren enthalten und keine Rechte Dritter verletzen. EvE behält sich das Recht vor, Inhalte bei etwaigen Verstößen zu entfernen.

3. Grundsätze der Zusammenarbeit

3.1. EvE ist berechtigt, für die Erbringung sämtlicher Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Etwaige abweichende datenschutzrechtliche Regelungen zwischen den Parteien bleiben unberührt.

3.2. Die im Zusammenhang mit dem Full-Service Vertrag genannten Ansprechpartner des Kunden sind berechtigt, Entscheidungen rechtsverbindlich zu treffen. Der Kunde kann Ansprechpartner durch Mitteilung in Textform austauschen.

4. Pflichten des Kunden, Freistellung

4.1. Der Kunde stellt EvE die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen zur Verfügung und wird auch sonst alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Der Kunde trägt alle mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen verbundenen Aufwendungen selbst.

4.2. Kommt der Kunde erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so entfällt die Verpflichtung der EvE zur Erbringung von Leistungen in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem die Erbringung von der vorherigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden abhängt. EvE ist berechtigt, einen durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkungshandlung entstandenen etwaigen Mehraufwand ersetzt zu verlangen.

4.3. Der Kunde ist allein verantwortlich für seine IT-Infrastruktur, insbesondere für deren Installation und Betrieb und trägt alle erforderlichen Aufwendungen, sowie für die zur Nutzung erforderliche Internetverbindung.

4.4. Der Kunde ist für die von ihm auf Datenträgern der EvE gespeicherten Daten und Inhalte und die Pflege selbst verantwortlich. EvE überprüft die Inhalte weder auf ihre Richtigkeit noch auf Virenfreiheit oder Fehlerfreiheit hin. Der Kunde stellt sicher, dass der Content keine Viren enthält. Der Kunde stellt sicher, dass alle hochgeladenen Inhalte frei von Viren und im Einklang mit geltenden Gesetzen sowie Rechten Dritter sind. EvE behält sich vor, Inhalte bei Verdacht auf Rechtsverletzungen zu sperren oder gegebenenfalls zu löschen.

4.5. Der Kunde wird alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften beachten. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, auf den Datenträgern der EvE Content zu speichern, der gegen Rechtsvorschriften verstößt, fremde Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Wird EvE von Dritten in Anspruch genommen, die geltend machen, durch den Content in ihren Rechten verletzt zu sein, wird der Kunde EvE von diesen Ansprüchen freistellen und EvE die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

4.6. Der Kunde verpflichtet sich, die EvE-Software und etwaige Digitale Inhalte und zugehörige Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Bei Verdacht eines Missbrauchs oder Zugriffs durch Dritte hat der Kunde unverzüglich Passwörter zu ändern und EvE zu informieren. Daten sind vom Kunden regelmäßig zu sichern; EvE ist nicht als Backup-Anbieter verantwortlich, sofern nicht im Full-Service Vertrag anderweitig geregelt.

5. Lieferung

Die Lieferung der EvE-Dienste gilt als erfolgt, sobald EvE Zugangsdaten zur Verfügung stellt.

6. Rechte an der EvE-Software (SaaS-Dienste) und Digitalen Inhalten (CaaS-Dienste)

6.1. EvE gewährt dem Kunden eine weltweite, nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz für die Dauer der Vereinbarung, die EvE-Software in dem im Full-Service Vertrag genannten Umfang und zu den dort genannten Zwecken zu nutzen. Das Nutzungsrecht beschränkt sich darauf, die EvE-Services cloudbasiert zu nutzen. EvE bleibt alleiniger Inhaber der Rechte an der EvE-Software.

6.2. Der Kunde hat den in Full-Service Vertrag vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten und darf die EvE-Software nicht zu anderen Zwecken nutzen als zu den in der Vereinbarung genannten. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, (i) die EvE-Software in anderer Weise zu nutzen, als dafür, Content im eigenen Interesse zu verarbeiten, (ii) die EvE-Software zu vertreiben, weiter zu verkaufen, Rechte daran zu übertragen, sie unterzulizenzieren oder sonstige Rechte an Dritte zu übertragen ohne Zustimmung der EvE; (iii) die EvE-Software zu verändern oder derivative EvE-Softwareprodukte daraus zu entwickeln, (iv) die EvE-Software zu dekompilieren, zu übersetzen, sie zu disassemblieren, zu imitieren oder zu versuchen, den Quellcode zu erlangen (soweit dies nicht gesetzlich erlaubt ist), (v) Kopien der EvE-Software anzufertigen (vi) die EvE- Software öffentlich zugänglich oder auf andere Weise Dritten verfügbar oder zugänglich zu machen (etwa durch die Weitergabe von Zugangsdaten) und/oder (vii) Hinweise auf EvE und die Urheberschaft sowie Kennzeichen und Marken zu entfernen, zu verdecken oder zu verändern.

6.3. Der Kunde hat die EvE-Software sowie überlassene Nutzungs- und Zugangsberechtigungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet EvE unverzüglich zu informieren, wenn der Verdacht besteht, dass Dritte Kenntnis von Zugangsdaten erlangt haben und hat Passwörter unverzüglich zu ändern.

6.4. Für jeden einzelnen Fall, in dem der Kunde die Nutzung der EvE-Software durch Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu leisten, die im Falle des Abschlusses eines Vertrages während einer ordentlichen Vertragsdauer von zwei Jahren für einen einzelnen Nutzer angefallen wäre. Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Kunden vorbehalten. Der Kunde hat auf Verlangen unverzüglich zur Geltendmachung der Ansprüche erforderliche Auskünfte zu erteilen. Alle weitergehenden Rechte der EvE bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

6.5. Wird die vertragsgemäße Nutzung der EvE-Software durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist EvE berechtigt, die davon betroffenen Leistungen zu verweigern. EvE ist berechtigt, entweder die erforderlichen Rechte zu beschaffen, dem Kunden eine gleichwertige Alternativlösung zur Verfügung zu stellen oder den Vertrag, wenn beides nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist, außerordentlich zu kündigen. EvE wird den Kunden unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seinen Content ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Etwaige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

6.6. Im Bereich der Digitalen Inhalte (CaaS-Dienste) bleibt der Kunde Eigentümer sämtlicher durch ihn bereitgestellter Inhalte. Für Inhalte, die durch EvE erstellt wurden, gelten die oben dargestellten Rechte entsprechend, wobei EvE dem Kunden ein nicht-exklusives, unwiderrufliches Nutzungsrecht für die Dauer der Vertragslaufzeit einräumt. Weitergehende Rechte bleiben bei EvE.

7. Verfügbarkeit

7.1. Die EvE-Software steht dem Kunden im Kalenderjahr durchschnittlich zu 98,5% zur Verfügung („Verfügbarkeitszeit“), soweit die EvE-Software im vertraglich vereinbarten Sinne genutzt wird. Nicht zur Verfügbarkeitszeit gehören Ausfälle, die verursacht wurden durch:

7.1.1. angekündigte Wartungsarbeiten;
7.1.2. nicht vorhersehbare, dringende Wartungsarbeiten, z.B. zur Beseitigung von Sicherheitslücken;
7.1.3. höhere Gewalt oder andere Ereignisse außerhalb der Kontrolle der EvE, die nicht vorhersehbar waren und nicht durch EvE verhindert werden konnten, insbesondere Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, besondere Wetterbedingungen, Stromausfälle, Verkehrsunterbrechungen, Feuerschäden, Epidemien und Pandemien, Rechtsänderungen und behördliche Verfügungen sowie Betriebsstörungen oder Versorgungsschwierigkeiten, soweit sie nicht durch EvE verschuldet sind („höhere Gewalt“);
7.1.4. Dritte, die nicht Subunternehmer der EvE sind;
7.1.5. den Kunden oder die von ihm verwendeten Soft- oder Hardware oder die Internetanbindung.

7.2. Die Verfügbarkeit wird berechnet sich nach folgender Formel:

(Maximale Verfügbarkeit – Ausfallzeit) / Maximale Verfügbarkeit × 100

7.3. Der Kunde hat EvE unverzüglich in Textform über Ausfallzeiten in Kenntnis zu setzen, die nicht durch angekündigte Wartungsarbeiten verursacht wurden.

7.4. EvE ist berechtigt, regelmäßige Wartungsarbeiten vorzunehmen, wird aber versuchen, die Unterbrechungen möglichst gering zu halten. EvE soll den Kunden spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten informieren. In eiligen Fällen, beispielsweise um Sicherheitslücken zu beseitigen, kann EvE die Ankündigungsfrist verkürzen oder, sofern nicht anders möglich, ohne vorherige Ankündigung mit den Wartungsarbeiten beginnen. Ist eine vorherige Ankündigung nicht möglich, ist der Kunde nach Beginn der Arbeiten unverzüglich zu informieren.

7.5. EvE wird technische Maßnahmen einsetzen, um einen unberechtigten Zugriff auf die EvE-Software und das Eindringen schädlicher Daten zu verhindern. Soweit ein Risiko mit zumutbarem Aufwand nicht anders beseitigt werden kann, ist EvE zur Löschung von schädlichem Content berechtigt. Er wird den Kunden darüber so frühzeitig wie möglich informieren.

7.6. Der Kunde ist dafür verantwortlich, Backups des Contents anzufertigen. EvE wird den Content angemessen sichern, weist aber darauf hin, dass die EvE-Software nicht als Backup-Lösung dient. Der Kunde ist daher für eine hinreichende Datensicherung selbst verantwortlich, sofern im Full-Service Vertrag nicht anderweitig vereinbart.

7.7. EvE ist für die vom Kunden und den Nutzern genutzte Hard- und Software sowie technische Infrastruktur nicht verantwortlich. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität, der von EvE erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.

8. Vertragslaufzeit, Verlängerung und Vertragsende

8.1. Der Vertrag beginnt an dem in dem Full-Service Vertrag genannten Datum zu laufen.

8.2. Die Vereinbarung hat die im Full-Service Vertrag angegebene Laufzeit. Soweit die Vereinbarung nicht von einer der Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsende gekündigt wird, verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr.

8.3. Das Recht der Parteien, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB findet keine Anwendung.

8.4. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

8.5. Nach der Beendigung des Vertrages hat der Kunde die Nutzung der EvE-Services unverzüglich einzustellen. EvE ist berechtigt, den Content unverzüglich nach Vertragsbeendigung zu löschen. Der Kunde ist selbst verantwortlich dafür, den Content rechtzeitig vorher zu sichern. Datenschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

9. Vergütung

9.1. Der Kunde ist verpflichtet, die in dem Full-Service Vertrag genannten Zahlungen zu leisten.

9.2. Die monatliche Vergütung für die Nutzung der EvE-Services ist im Full-Service Vertrag vereinbart und wird monatlich jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig. Einmalgebühren werden mit Abschluss des Vertrages fällig. Zusatzleistungen werden nach Wahl der EvE entweder nach Erbringung der Leistung oder monatlich abgerechnet.

9.3. Die im Full-Service Vertrag genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

9.4. Kommt der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in Verzug, ist EvE neben den gesetzlichen Verzugsfolgen nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, die EvE-Services für den Kunden zu sperren, bis die Zahlung des Kunden vollständig geleistet ist.

10. Preisanpassung

10.1. EvE darf mit Wirkung zum Beginn des Kalendermonats, der auf eine entsprechende Ankündigung folgt, die monatliche Vergütung nach billigem Ermessen anheben, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2020 = 100) gegenüber der für den Monat des Beginns der Vereinbarung maßgeblichen bzw. der letzten Anhebung zugrunde gelegten Indexzahl verändert hat. Die Anhebung ist dann im Zweifel im gleichen prozentualen Verhältnis zulässig. EvE begründet jede Preisanpassung.

10.2. Die Erhöhung ist für den Kunden nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 BGB).

10.3. Der Kunde hat das Recht, die Vereinbarung im Falle einer Preisanpassung außerordentlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Anpassungsankündigung mit Wirkung zum Ablauf des auf die Kündigung folgenden Kalendermonats zu kündigen.

11. Haftung

Die Haftung der EvE auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, soweit dies nicht in den folgenden Vorschriften anders geregelt ist.

11.1. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist dabei jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Im Hinblick auf diesen vertragstypischen Schaden ist die Haftung EvE für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10.000,00 € je Schadensfall beschränkt.

11.2. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung EvE oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

11.3. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der EvE oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

11.4. Soweit die Haftung der EvE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der EvE.

11.5. Sofern EvE eine Garantie für die Beschaffenheit der EvE-Software gegeben hat, wird der Inhalt dieser Garantie von der vorstehenden Haftungsbeschränkung nicht berührt. Eine etwaige Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12. Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen. In Fällen höherer Gewalt ist die davon betroffene Partei für den Zeitraum, in dem sie durch die höhere Gewalt an einer Leistung gehindert ist, von dieser Leistung befreit. Die betroffene Partei wird der anderen Partei den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen möglichst gering zu halten.

13. Verjährung

Alle Ansprüche aus der Vereinbarung gegen EvE und/oder dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere Mängelansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz, verjähren in einem Jahr, unabhängig davon, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche handelt. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Verjährungsfrist gilt nicht in Fällen (i) von Vorsatz, (ii) von grober Fahrlässigkeit, (iii) der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, (iv) von Personenschäden, (v) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (vi) des arglistigen Verschweigens eines Mangels und (vii) von Mängeln, bei denen § 438 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB Anwendung findet. Das Recht des Kunden auf Nachbesserung bleibt während der Laufzeit dieses Vertrages unberührt.

14. Geheimhaltung

14.1. Jede Partei wird über alle ihr von der anderen Partei zur Kenntnis gebrachten vertraulichen Informationen Stillschweigen bewahren und sie nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei („offenbarende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“) im Rahmen der vorvertraglichen und ggf. vertraglichen Zusammenarbeit offenbart oder von der die empfangende Partei auf andere Weise Kenntnis erlangt hat und die entweder als vertraulich gekennzeichnet oder im Falle der mündlichen Übermittlung innerhalb von zwei Wochen in Textform als vertraulich bestätigt sind.

14.2. Die Parteien sind berechtigt, vertrauliche Informationen an Mitarbeiter und Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen, die den in diesem Vertrag geregelten Verpflichtungen im Wesentlichen gleichwertig sind.

14.3. Nicht zu den vertraulichen Informationen nach gehören Informationen, von denen die empfangende Partei beweist, dass

14.3.1. sie öffentlich bekannt sind;
14.3.2. die offenbarende Partei auf ihren Schutz schriftlich verzichtet hat;
14.3.3. sie die Information auf anderem Wege als durch die Zusammenarbeit mit der offenbarenden Partei erhalten hat, ohne dass sie einer Geheimhaltungspflicht unterliegen;
14.3.4. sie sie unabhängig von den vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei entwickelt hat;
14.3.5. sie die Information durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands erlangt hat, das oder der öffentlich verfügbar gemacht wurde.

14.4. Im Falle einer Offenbarung aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung ist die andere Partei, soweit und sobald zulässig, vor der Offenbarung zu informieren. Die Parteien werden sich dabei unterstützen, die Offenbarung, soweit rechtlich möglich, zu verhindern.

14.5. EvE ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen.

14.6. Weitergehende datenschutzrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

14.7 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Laufzeit dieses Vertrages und für weitere drei Jahre. Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen, Daten früher zu löschen oder zurückzugeben oder Daten dauerhaft geheim zu halten, bleiben unberührt.

15. Datenschutz

15.1. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

15.2. Die Parteien sind sich bewusst, dass bei Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden durch EvE eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vorliegt. Die Parteien schließen dazu einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder Rechte daraus ohne schriftliche Zustimmung der EvE an Dritte zu übertragen. Dem Kunden ist untersagt Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu verpfänden, es sei denn, der Kunde hat daran ein berechtigtes Interesse.

16.2. Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der EvE ist dem Kunden nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden.

16.3. Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Änderungen der und Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen.

16.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil des Vertrags, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

16.5. Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die der unwirksamen wirtschaftlichen am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Vertragslücke.

16.6. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.7. Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Berlin.